Barrierefrei­heits­stär­kungs­­­­­ge­setz & seine Folgen für Onlineshop-Betreiber

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) rückt die digitale Inklusion in Deutschland in den Fokus. Ab 2025 stellt dieses Gesetz die Barrierefreiheit von Websites und Apps nicht nur als moralische Verpflichtung dar, sondern erhebt sie zur rechtlichen Anforderung.

Dabei wird die Zugänglichkeit von Websites und Apps zu einer zentralen Frage der Inklusion, die neben öffentlichen Stellen auch private Unternehmen einschließt. Die Gründe für diese Veränderung, die spezifischen Anforderungen und die Schritte, die umgesetzt werden müssen, sind nicht nur aus rechtlicher, sondern auch aus ethischer Sicht von großer Bedeutung.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Details des neuen Gesetzes und zeigt, wie das BFSG die Gestaltung und Umsetzung von Websites beeinflusst.

Inhalt:

Das Wichtige in Kürze:

Was ist das das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG) soll für mehr digitale Barrierefreiheit in Onlineshops und Apps sowie auf Webseiten sorgen.

Wann tritt es in Kraft?
Am 28.06.2025

Was besagt das BFSG?
Alle Menschen müssen einen gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zugang zu Produkten und Dienstleistungen haben – inklusive Menschen mit Behinderung oder körperlichen Einschränkungen sowie älteren Menschen.

Was passiert, wenn man die Vorgaben des BFGS nicht einhält?
Werden die gesetzlichen Regelungen nicht umgesetzt, können Bußgelder bis zu 100.000 EUR verhängt werden.

Gibt es Ausnahmeregeln beim BFSG?
Kleinunternehmer mit bis zu 10 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen müssen die Auflagen nicht erfüllen.

Was besagt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) regelt ab dem 28.06.2025 die Barrierefreiheitsanforderungen. Dabei handelt es sich um die Einführung des European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht.

Der Zweck der Regelung ist, dass alle Menschen einen gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zugang zu verschiedenen Produkten und Dienstleistungen im Internet erhalten. Folgende Punkte sind betroffen:

  • Produkte: Hardwaresysteme, Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte, E-Book-Lesegeräte.
  • Dienstleistungen: Telekommunikationsdienste, Personenbeförderung, Bankdienstleistungen, E-Books, elektronischer Geschäftsverkehr.
  • Ausnahmen: Kleinstunternehmen (unter zehn Beschäftigten oder 2 Mio. Euro Jahresumsatz).
  • Durchsetzung: Bei Nichteinhaltung erfolgen Eingriffe durch Marktüberwachungsbehörden.

Diese Gesetze betreffen eine breite Palette von Industriezweigen und dienen dazu, die Zugänglichkeit für alle Verbraucher zu gewährleisten.

Warum sollten sich Onlineshop-Bertreiber schon heute mit dem BFSG beschäftigen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt zwar erst im Jahr 2025 in Kraft, aber es ist lohnenswert, sich als Onlineshop- und Webseiten-Betreiber jetzt schon damit auseinanderzusetzen. Die Gründe dafür sind vielfältig:

  • Wettbewerbsvorteil: Eine barrierefreie Website kann heute schon Vorteile bringen, unter anderem im Bereich der Suchmaschinenoptimierung (SEO).
  • Rechtliche Pflicht: Ab 2025 wird Barrierefreiheit für die meisten Online-Shops und E-Book-Anbieter ohnehin verpflichtend.
  • Zeit und Ressourcen: Die Anpassung von Websites erfordert Zeit. Wer heute Inhalte veröffentlicht, die auch 2025 noch relevant sein könnten, sollte jetzt auf Barrierefreiheit achten.
  • Marktposition: Frühzeitige Anpassung an das Gesetz stärkt die Position auf dem Markt und erreicht ein breiteres Publikum.

Obwohl es Ausnahmen für einige ältere Inhalte wie PDF-Dokumente und YouTube-Videos gibt, müssen interaktive Seiten einer Website, wie Kontaktformulare oder der Bestell- und Bezahlprozess eines Online-Shops, bis Juni 2025 barrierefrei gestaltet werden. Es ist also klug, sich heute bereits mit dem Thema zu befassen, damit die Umstellung reibungslos erfolgt und pünktlich.

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Was bedeutet Barrierefreiheit für Ihre Webseite?

Barrierefreiheit in der digitalen Welt bedeutet nichts anderes als auch im realen Leben. Der Zugriff zu relevanten Informationen sollte allen Menschen im Internet und in Apps problemlos möglich sein. Das gilt unabhängig von körperlichen, kognitiven und sensorischen Voraussetzungen der Person. Menschen mit einer permanenten oder vorübergehenden Einschränkung müssen sich genauso uneingeschränkt im Internet informieren und bewegen können, wie jeder andere auch.

Barrierefreiheit beinhaltet vier Hauptprinzipien

Wer sich mit der Zugänglichkeit von Webseiten beschäftigt, der trifft zwangsläufig auf die folgenden vier Prinzipien:

  1. Wahrnehmbarkeit: Inhalte und Schnittstellen müssen von allen Nutzern aufgenommen werden können.
  2. Bedienbarkeit: Die Navigation der Webseite muss intuitiv geschehen, mit klaren Interaktionen und ohne Funktionen, die einige Nutzer nicht durchführen können.
  3. Verständlichkeit: Informationen und Bedienung müssen leicht nachvollziehbar sein. Die Struktur und Sprache sollten klar und verständlich ausfallen, ohne dass spezielle Kenntnisse erforderlich sind.
  4. Robustheit: Die Webseite muss mit einer Vielzahl von Geräten, einschließlich zukünftiger Modelle, zuverlässig funktionieren.

Diese Prinzipien basieren auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) – dem intarnationalen Standard für barrierefreies Webdesign (aktuell WCAG 2.1). Grundsätzlich ist es für sämtliche Unternehmen interessant, eine barrierefreie Webseite zu betreiben. Denn dadurch können nicht nur zukünftige gesetzliche Vorschriften eingehalten, sondern auch der Traffic erhöht werden.

Auf welche Barrieren treffen Menschen beim Besuch von Webseiten?

67 % der Erwachsenen in Deutschland tragen eine Brille. Doch was ist, wenn die Sehhilfe einmal verlegt wird oder kaputtgeht? Dann fällt es schwer, die Texte im Internet zu lesen. Blinden hilft reiner Text schlichtweg überhaupt nicht weiter. Sie können Informationen, die nur mit den Augen zu erfassen sind, nicht aufnehmen.

Das umgekehrte Problem haben Gehörlose. Sie können zwar Text sehen, aber bei Podcasts und Videos kein Wort verstehen. Ihnen bleiben bisher viele digitale Produkte und Produktionen vorenthalten.

Daneben stellen körperliche Beeinträchtigungen eine Barriere bei der Bedienung von Webseiten dar. Die Navigation einer Computer-Maus ist mit einer gebrochenen oder gelähmten Hand kaum möglich.

Eine weitere Zugangsbeschränkung sind Sprachbarrieren sowie geistige Behinderungen. Menschen, deren Deutschkenntnisse nur rudimentär sind, müssen sich dennoch im Internet über Produkte und Dienstleistungen informieren können. Deshalb ist es wichtig, die Webseiten so leicht verständlich wie möglich zu gestalten.

Wen betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Direkt im Paragraf 1 des BFSG wird geregelt, wer ab 2025 eine barrierefreie Webseite anbieten muss. Dazu gehören unter anderem E-Book-Anbieter sowie Dienstleister im elektronischen Geschäftsverkehr, also E-Commerce.

Beinahe jeder, der einen Online-Shop betreibt, muss diesen barrierefrei gestalten. Das gilt insbesondere für:

  • Web-Shops, die Waren und Dienstleistungen primär an private Verbraucher verkaufen.
  • Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können.
  • Verlage, die digitale Publikationen anbieten.
  • Webseiten, auf denen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden können.

Zu den weiteren Betroffenen, die ab 2025 dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz unterliegen, gehören:

  • Personenbeförderungsdienste
  • Telefon- und Messenger-Dienste
  • Bankdienstleistungen
  • Elektronischer Geschäftsverkehr

Ausnahmeregelungen beim BFSG

Für viele Webshop-Betreiber und andere Betroffene ist die Umstellung auf einen barrierefreien Internetauftritt mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Deshalb hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen zugelassen. So müssen etwa Kleinunternehmer mit bis zu zehn Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen keine barrierefreien Inhalte anbieten.

Auf die neue Webseiten-Entwicklung kann auch in folgenden Fällen verzichtet werden:

  • Inhalte (PDFs, MS-Office-Dokumente sowie Videos), die vor dem Stichtag am 28.06.2025 auf einer Webseite hochgeladen werden, müssen anschließend nicht mehr verändert werden.
  • Für die Barrierefreiheit von externen Inhalten, die der Webseitenbetreiber nicht beeinflussen kann, wird er nicht zur Verantwortung gezogen.
  • Bei manueller Auftragsabwicklung ist die Einhaltung des BFSG nicht notwendig.

Auch wenn Sie unter keinen der genannten Punkte fallen, könnte eine Ausnahmeregelung Anwendung finden. In Fällen, in denen die Umrüstung der Webseite mit einem übermäßigen Aufwand verbunden ist, kann es Ausnahmegenehmigungen geben. Das gilt insbesondere dann, wenn die Umstrukturierung erhebliche wirtschaftliche Auswirkung auf das Unternehmen hätte. In diesem Fall sollte unbedingt professioneller Rat eingeholt werden.

15 Maßnahmen, um Ihren Onlineshop sofort BFSG-konform zu gestalten

Starten Sie direkt, und stellen Sie Ihr digitales Angebot BFSG-konform um:

  1. Strukturieren Sie die Texte sauber und übersichtlich.
  2. Verfassen Sie sinnvolle und aussagekräftige Überschriften.
  3. Verwenden Sie leicht verständliche Formulierungen.
  4. Erklären Sie notwendige Fachwörter.
  5. Verzichten Sie auf versteckte Klauseln.
  6. Wählen Sie eine gut lesbare Schriftart.
  7. Verfassen Sie verständliche Link-Texte.
  8. Sorgen Sie dafür, dass sich die Schrift über den Browser beliebig vergrößern lässt.
  9. Hinterlegen Sie Alt-Text und Bildbeschreibungen bei den Fotos.
  10. Fügen Sie Untertitel zu Videos und Beschreibungen zu Audios hinzu.
  11. Stellen Sie sicher, dass die Webseite per Tastatur und Maus bedienbar ist.
  12. Gestalten Sie die Inhalte so, dass sie von Screenreadern erfasst werden können.
  13. Vermeiden Sie ein Webdesign mit interaktiven Grafiken und Bildern.
  14. Wählen Sie Farben aus, die in einem starken Kontrast zueinanderstehen.
  15. Die Webseite sollte mobilfreundlich aufgesetzt sein.

Diese ersten Schritte lassen sich zeitnah umsetzen.

Verstoß: Mit welchen Konsequenzen ist bei Nichteinhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zu rechnen?

Die Marktüberwachungsbehörde der Bundesländer wird ab Ende Juni 2025 kontrollieren, ob die betroffenen Anbieter, die Vorgaben des BFSG einhalten. Dabei werden insbesondere folgende Komponenten auf Barrierefreiheit geprüft:

  • Startseite
  • Hauptfunktionen inklusive Suche und Hilfe
  • Log-in
  • Kontaktseite
  • Impressum und Datenschutz
  • Angaben zur Barrierefreiheit
  • PDFs
  • Sitemap

Stellt sich heraus, dass die gesetzlichen Regelungen nicht umgesetzt wurden, können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Außerdem kann es passieren, dass die Behörde den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen untersagt. Zuvor wird der Verstoß allerdings erst einmal beanstandet. Die Behörde setzt eine Frist zur Nachbesserung.

Die Marktüberwachung kann entweder selbstständig auf Verstöße aufmerksam werden oder einem Hinweis von Kunden oder Verbraucherverbänden nachgehen. Mitbewerber sehen möglicherweise einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, wenn ein Unternehmen die Maßnahmen nicht umsetzt. Betroffene Abnehmer könnten unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz erhalten, wenn aufgrund der mangelnden Barrierefreiheit ein Nachteil entsteht.

Warten Sie nicht zu lange und lassen Sie uns rechtzeitig über die Barrierefreiheit in Ihrem Onlineshop reden!

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch.

Hilfe vom BFSG-Experten holen

Die korrekte Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes bietet zahlreiche Vorteile. So wird dadurch nicht nur die Rechtssicherheit gewährleistet, sondern auch die Benutzerfreundlichkeit erhöht. Das reduziert die Absprungrate, was für ein verbessertes Google-Ranking sowie höheren Umsatz sorgen kann.

Sie haben Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und möchten wissen, was Sie an Ihrem Onlineshop bzw. Ihrer Webseite ändern müssen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen? Dann nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf! Als Experten mit umfassendem Know-how im Bereich Barrierefreiheit stehen wir Ihnen gerne zur Seite. In einem ausführlichen Beratungsgespräch zeigen wir Ihnen alle Optionen in diesem Bereich auf und unterbreiten unverbindlich Vorschläge, wie Prozesse optimiert werden können und welche Maßnahmen sich hier anbieten. Vertrauen Sie unserer Erfahrung und sorgen Sie dafür, dass Ihr Angebot für alle Kunden zugänglich ist!

Wir helfen Ihnen bei Fragen gerne weiter.